Inwieweit der Nachweis deliktischer Herkunft nicht gelinge, wie Fürsprecher M.________ vorbringt (pag. 18 1269 f.), erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte verfügte durch seine Anstellung bei der BE._____ AG bis Ende August 2007 über ein gesichertes Einkommen. Er bediente sich aber schon in dieser Zeit an den Mitteln der STWEG X.________ und begann, Kundengelder von E.________ und der V._____ AG für eigene Zwecke zu verwenden. Die legalen Einkünfte des Ehepaars A+L.________, mit denen sie zuvor ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten, reichten offenbar plötzlich nicht mehr aus.