Es lässt sich entsprechend nicht vollständig nachvollziehen, welcher Anteil am Verkaufserlös nun ursprünglich aus legalen Mitteln stammte und welcher aus illegalen Mitteln. Das Gericht gelangt jedoch zum Schluss, dass der Anteil an illegalen Mitteln weitaus grösser gewesen sein muss, da A.________ stets aussagte, sie hätten nur in bescheidenem Umfang von ca. CHF 20'000.00 über Eigenmittel verfügt. Auf diese Aussage abgestellt, sind vom Verkaufserlös von CHF 116'763.20 somit rund CHF 95'000.00 als Deliktssurrogate zu bezeichnen.