109 VI. Ersatzforderung Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 500'000.00. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).