Mit Blick auf den Verfahrenskomplex «T.____ AG» muss dem Beschuldigten grundsätzlich auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Treu- hand-, Finanz und Immobilienbranche untersagt werden, sofern er über eine eigene Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) verfügt sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter ausgestattet ist. Dem Beschuldigten bleibt mit dieser Anordnung eine Tätigkeit als unselbstständiger Buchhalter freigestellt. Damit verbleibt ihm für die Zeit nach Verbüssen der Freiheitsstrafe eine valable Perspektive im angestammten Gebiet, wenn er dies will.