Zusammenfassend gemahnen die Umstände an die R.___ (Unternehmensgruppe)- Zeiten. Der Beschuldigte hat einen gewissen Finanzbedarf – unter anderem zur Rückzahlung an Gläubiger –, vernachlässigt die Buchhaltung seiner GmbH, eine klare Trennung der privaten und der geschäftlichen Sphäre ist nicht gewährleistet und er baut sich mithilfe der Homepage eine (über blosse Werbung hinausgehende) Fassade als erfolgreicher Treuhänder auf. Damit besteht eine Rückfallgefahr betreffend sämtlicher vorliegender Delikte, der mit einem Tätigkeitsverbot zu begegnen ist. Ein solches erscheint im Hinblick auf den angerichteten Schaden absolut verhältnismässig.