Dass der Beschuldigte nicht auch im Immobiliengeschäft tätig sei, deckt sich nicht mit dem Gesellschaftszweck. Die Verhältnisse zwischen privatem und geschäftlichem Vermögen und Auslagen sind völlig intransparent, was bei einer Verurteilung wegen Misswirtschaft und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gelinde gesagt als suboptimal zu bezeichnen ist. Dass der Beschuldigte nicht einsieht, was für Probleme die Vermischung von geschäftlichen und privaten Ausgaben nach sich ziehen kann, ist nicht gut. Die Korrekturbuchung per Ende Jahr ist keine geeignete Vorkehr zum Kapitalschutz (vgl. pag. 18 1305, Z. 12 ff.).