108 des Beschuldigten, er habe die Abschlüsse auf Aufforderung der Kammer kurzfristig erstellen müssen (pag. 18 1315, Z. 37 ff.), stimmt dabei offensichtlich nicht. Schon in den Akten des WSG befindet sich ein provisorischer Abschluss für das erste, überlange Geschäftsjahr 20/21 (pag. 18 345 ff.). Da die Buchhaltung das Hauptbetätigungsfeld der lukrativen GmbH sein soll (pag. 18 1314, Z. 10), bestehen Zweifel am Erfolg des Geschäftsmodells. Dass der Beschuldigte nicht auch im Immobiliengeschäft tätig sei, deckt sich nicht mit dem Gesellschaftszweck.