In dieser Zeit war er jedoch – auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen – nicht als Treuhänder tätig. Nun hat er sich erneut mit einer GmbH selbstständig gemacht. Viele Anhaltspunkte sprechen dafür, dass sich diese in schlechtem Fahrwasser ist. So vernachlässigt der Beschuldigte die Buchführung seiner eigenen GmbH massiv. Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lag noch kein definitiver Jahresabschluss vor (pag. 18 1182 ff.). Bei sämtlichen eingereichten Unterlagen handelt es sich nur um provisorische Abschlüsse (pag. 18 1315, Z. 37 ff.). Diese werfen einige Fragen auf.