Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB (vgl. dazu die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirekter Gegenvorschlag vom 12. Oktober 2012, BBl 2012 8819, S. 8860, 8862; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.1. ff.).