107 übt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB; Gesetzesfassungen gemäss dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontaktund Rayonverbot, in Kraft seit 1. Januar 2015). Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art.