Dies stellt bei rund 9 Gesprächsterminen, die jeweils einmal pro Monat abgehalten wurden, keine wesentliche Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung dar und rechtfertigt somit keine Anrechnung (vgl. auch BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, Art. 51 N 26 f.). 38. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 273 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.