die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, stellte keine Einschränkung dar. Die Wahrung der monatlichen Gesprächstermine bei den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Luzern bedeuteten keinen nennenswerten Aufwand. Die Gespräche fanden in der Nähe des Domizils des Beschuldigten statt und dauerten gemäss seinen Angaben ca. 30-60 Minuten (pag. 18 428, Z. 58 f.). Dies stellt bei rund 9 Gesprächsterminen, die jeweils einmal pro Monat abgehalten wurden, keine wesentliche Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung dar und rechtfertigt somit keine Anrechnung (vgl. auch BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, Art.