37. Anrechnung (Art. 51 aStGB) Der Beschuldigte wurde am 16. Oktober 2013 verhaftet und am 15. Juli 2014 unter Auflagen entlassen (pag. 03 001 202; pag. 03 001 197 f.). Die 273 Tage Haft werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Von einer Anrechnung der bei der Entlassung angeordneten Ersatzmassnahmen sieht die Kammer hingegen ab (pag. 13 003 005). Der Beschuldigte musste ohnehin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, stellte keine Einschränkung dar.