Für die Kammer ist der Gang des Verfahrens in den Jahren 2016 bis 2020 jedoch nicht mehr nachvollziehbar. In dieser Zeit ergingen mit Ausnahme der Kontaktierung diverser Geschädigter, was keinen erheblichen Aufwand bedeutete, keine Verfahrenshandlungen nach aussen. Aus Sicht der Kammer hätte es möglich sein müssen, die (durchaus umfangreiche) Anklageschrift sowie die Teileinstellungsverfügungen speditiver auszuarbeiten. Die Interventionen des Verteidigers des Beschuldigten beim zuständigen Staatsanwalt erfolgten zurecht (pag. 14 001 449, 470, 481, 488 und 493).