Von Wohlverhalten kann somit nicht die Rede sein. Die nunmehr – auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und einer Auflage eingehaltene – straffreie Zeit erreicht die massgebende Zwei-Drittel-Grenze der Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b aStGB noch nicht. Für die Kammer ist jedoch klar, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Die Akten wurden rund 9 Jahre nach der ersten Strafanzeige an die Vorinstanz überwiesen. Diese Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall zu lang. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Untersuchung bis ins Jahr 2016 normal verlief.