36. Verletzung des Beschleunigungsgebots Zu prüfen ist, ob durch die lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt wurde oder das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit, während welcher der Täter sich wohlverhalten hat, deutlich vermindert ist. Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 884 f.). Eine Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e aStGB kann von vornherein ausgeschlossen werden, weil sich der Beschuldigte nicht wohlverhalten hat. Die vorliegenden Delikte verübte er während rund 7 Jahren ständiger Delinquenz.