Zahlreiche Vorhalte in dieser Sache stritt er aber bis zuletzt ab. Einsicht in eigenes Fehlverhalten ist nicht vorhanden; im Zusammenhang mit der T.____ AG schädigte er sehenden Auges weitere Personen, die ihm als Treuhänder vertrauten (vgl. dazu seine Aussagen rund 9 Monate vor Begehung der weiteren Straftaten, pag. 05 001 526, Z. 100 und Z. 121 ff.): Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Die Söhne des Beschuldigten befinden sich grösstenteils bei ihrer Mutter oder ha-