Der Beschuldigte hörte nicht aus eigenem Antrieb auf zu delinquieren, sondern wurde inhaftiert. All diese Umstände führen zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. Massgebliche Zugeständnisse machte der Beschuldigte nicht. Er suchte zu diversen Vorhalten teils abwegige Ausflüchte und gestand nur ein, was sich aufgrund der Aktenlage nicht mehr sinnvoll bestreiten liess (dazu auch pag. 18 1309, Z. 44 ff.). Seine sporadisch geäusserte Reue wirkt aufgesetzt (vgl. pag. 18 1308, Z. 4 ff.). So führte er beispielsweise zum Vorwurf «V._____ AG» an, dass er seinen langjährigen Freund betrogen habe (pag. 05 004 121, Z. 68 ff.). Zahlreiche Vorhalte in dieser Sache stritt er aber bis zuletzt ab.