Die Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau vernachlässigte er offenbar zeitweise (pag. 18 1213). Von geordneten Verhältnissen und einer sorgsam und zeitgerecht erstellten Buchhaltung kann keine Rede sein, was angesichts des vorliegenden Verfahrens Bedenken weckt. Dies hat jedoch keine Straferhöhung zur Folge, sondern wird bei der Frage des Tätigkeitsverbots erneut aufgegriffen (E. V. unten). Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf (pag. 18 1124 ff.). Die mehreren SVG-Delikte haben diesbezüglich keine Bedeutung. Hingegen delinquierte er mehrmals massiv während laufendem Verfahren.