Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme betonte der Beschuldigte das gute Verhältnis zu seiner Exfrau L.________ sowie zu seinen drei Söhnen. Sein Alltag drehe sich in erster Linie um den selbstständigen Erwerb mit der AR.____ GmbH, seine Tätigkeit als Zeitungsverträger sowie das Engagement als Fussballtrainer (pag. 18 1303, Z. 11 ff.). Er kümmere sich ferner um die Begleichung alter Schulden, von denen er einige Verlustscheine habe abzahlen können (pag. 18 1306, Z. 32 ff.). Er sei sich aber bewusst, dass er wohl niemals alles werde zurückzahlen können. Seine neue Gesellschaft, die AR.