Während der Untersuchungshaft gab der Beschuldigte zu keinen Klagen Anlass, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich anständig und vordergründig kooperativ. Er gab aber nur halbherzig diejenigen Sachverhalte zu, die man ihm ohnehin hätte nachweisen können. Immer wieder suchte er nach Ausflüchten, nach "Pseudo-Erklärungen". Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Es besteht auch keine besondere Strafempfindlichkeit: A.____