Entscheidend zu seinem Nachteil ist aber nicht zu werten, dass er die Delinquenz nicht freiwillig aufgab, sondern der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren massiv delinquierte (im Umfang von CHF 460'000.00 und mehrerer Urkundenfälschungen). Dass A.________ weder zwei Hausdurchsuchungen im Jahr 2011 noch tagelange polizeiliche Befragungen, noch das Scheitern seiner Ehe wegen seiner Delinquenz eine Lehre war, sondern dass er sich unmittelbar, nachdem er wieder die Möglichkeit dazu hatte, bei Kundengeldern bediente, wird aus Sicht des Gerichts deutlich, nämlich mit 2 Monaten, straferhöhend berücksichtigt.