A.________ wurde am 16. Oktober 2013 verhaftet, ob er ohne die Verhaftung noch weiter delinquiert hätte, bleibt offen. Entscheidend zu seinem Nachteil ist aber nicht zu werten, dass er die Delinquenz nicht freiwillig aufgab, sondern der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren massiv delinquierte (im Umfang von CHF 460'000.00 und mehrerer Urkundenfälschungen).