_ in normalen Verhältnissen aufwuchs, die Schulen durchlief, eine Lehre und berufliche Weiterbildungen absolvieren konnte. Es gibt also keine Vorkommnisse in seiner Kindheit und Jugend, welche zu einer Strafmilderung Anlass geben würden. A.________ ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei den ersten beiden Delikten um Bagatellen im SVG-Bereich handelte. Die Verurteilungen wegen Zechprellerei und Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern dürften im Zusammenhang mit den miserablen finanziellen Verhältnissen zu sehen sein, während die letzte Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den vorliegenden Zusammenhang gehört.