34. Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Freiheitsstrafe von 144 Monaten bzw. 12 Jahren. Davon entfallen 96 Monate bzw. 8 Jahre Erhöhung auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Veruntreuung.