ihn zur AG-Gründung gedrängt haben dürfte. Dieses Strafzumessungselement ist daher neutral zu werten, ebenso wie die subjektive Tatschwere, denn das direkt vorsätzliche Handeln aus egoistischen Beweggründen bleibt deliktsimmanent. […]. Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen an. Im Hinblick auf den Deliktsbetrag erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Diese wird hälftig asperiert.