Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist angemessen. Diese wird hälftig, ausmachend 6 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 135 Monate Freiheitsstrafe. 32. Asperation betreffend Misswirtschaft (Art. 165 aStGB) Zu diesem rechtskräftigen Schuldspruch wird vorab auf die Anklageschrift (pag. 16 100 063 f.) sowie die ausführliche Beweiswürdigung des WSG verwiesen (pag. 18 825 ff.). Zur Strafzumessung hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 892):