Der Beschuldigte verursachte diesen, um an die Verkaufsprovision von CHF 100'000.00 zu kommen, was äusserst verwerflich erscheint. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte als teilweise Gegenleistung für den Liegenschaftsverkauf nahezu wertlose Aktien vereinbarte, die er zunächst zur Schwindelgründung der R. A._____ AG verwendete und sie anschliessend eigenmächtig verkaufte und den Erlös selbst vereinnahmte. Die Kammer geht mit dem WSG einig, dass dieses Verhalten von einer erheblichen Dreistigkeit zeugt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist.