31. Asperation betreffend mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB) In der Masterarbeit GRABER (vgl. E. 28.1 oben) wird auch bei Betrug nach Art. 146 StGB bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 ohne Rückzahlungen und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet (S. 27). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» sieht – wie bereits erwähnt – für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit