der zu gründenden GmbH. Sein Vorgehen erscheint umso verwerflicher, als er als berufsmässiger Treuhänder von der Bedeutung des Stammkapitals wusste und er den Ablauf einer GmbH-Gründung bestens kannte. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Ziff. 1.2.7.2. AKS (Handelsregistereintrag der R. C.___ GmbH): Der Vorwurf betrifft ebenfalls den Gründungsmangel in Bezug auf das Stammkapital der GmbH und steht mithin in Zusammenhang zum vorherigen Delikt. Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe.