Diese verwendete er, um seinen Geschäftspartnern vorzugaukeln, die von P.________ überwiesene Anzahlung CHF 220'000.00 stelle eine Provision dar und dürfe frei verwendet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint recht dreist. Zum Erstellen der Provisionsvereinbarung muss ein relativ grosser Aufwand betrieben worden sein. Der unrechtmässig erlangte Vorteil – die Verfügungsbefugnis über eine zweckgebundene Anzahlung – ist nicht unerheblich. Angemessen sind 2 Monate Freiheitsstrafe. Diese werden hälftig asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 124.5 Monate Freiheitsstrafe.