Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zusammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 069 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 844) verwiesen. Zusammengefasst erstellte der Beschuldigte eine inhaltlich unwahre Rechnung über Baumeisterarbeiten von CHF 55'000.00, die angeblich von CX.________ stammte. Diese reichte er anschliessend der AKB ein. Die genaue Absicht hinter dem unwahren Dokument ist nicht restlos geklärt. Klar ist, dass es im weiteren Sinn dazu diente, die qualifizierte Veruntreuung zu verschleiern.