Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift seiner Ehefrau auf der Solidarbürgschaftsverpflichtung. Damit bürgte er privat für sämtliche Forderungen der Neuen Aargauer Bank AG gegenüber der R. A._____ AG. Anders als bei den übrigen Fälschungen der Unterschrift seiner Ehefrau (dazu E. 29.4 oben) wusste der Beschuldigte in diesem Fall, dass L.________ ihre Zustimmung nicht erteilt hätte (vgl. die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 830]). Der erlangte unrechtmässige Vorteil ist daher gewichtiger. Der Kammer erscheinen auch in diesem Fall 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen.