18 1290, Z. 42 f.). Es ist nicht zu bezweifeln, dass sie die fraglichen Dokumente auf sein Anraten hin so oder anders unterzeichnet hätte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er überzeugt sei, nicht gegen die Interessen seiner Ehefrau gehandelt zu haben, erscheint nicht aus der Luft gegriffen. Der erlangte Vorteil lag einzig darin, dass er die entsprechenden Verträge ohne Auseinandersetzung und Diskussionen abschliessen konnte. Im Weiteren dürften die Urkundenfälschungen wohl auch dazu gedient haben, die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse vor L.________ zu verschleiern.