08 002 059). Dies dürfte in diesem Ausmass kaum einvernehmlich gewesen sein und erscheint dreist. Es zeigt sich deutlich, wie sehr E.________ vom Beschuldigten abhängig war, was dieser ausnutzte. Angemessen erscheinen 2 Monate Freiheitsstrafe. i. und j.) Beide Urkunden betreffen die Anweisung zur Veräusserung von Aktien der BR.________, deren Erlös der Beschuldigte unrechtmässig vereinnahmte (vgl. Ziff. 1.2.3.2.3. AKS; pag. 16 100 026 f.). E.________ war mit diesem Verkauf gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis nicht einverstanden. Die Urkundenfälschung diente somit der qualifizierten Veruntreuung.