Da sämtliche Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung rechtskräftig sind und oberinstanzlich nicht behandelt wurden, wird jeweils stark zusammengefasst angegeben, was für eine Urkunde der Beschuldigte fälschte und gegebenenfalls zu welchem Vorteil diese eingesetzt wurde. Es lässt sich allgemein festhalten, dass der Beschuldigte in allen Fällen direktvorsätzlich und in Bereicherungs- und/oder Vorteilsabsicht handelte, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Verhalten war in all diesen Fällen nicht eingeschränkt. 29.2 Betreffend die N.________ AG (Ziff. 1.1.1.2. AKS)