93 4. Auflage, Art. 251 N 5). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten, also vorliegend 1 Monat Freiheitsstrafe, vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.»