Der Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 ist zwar nicht ausserordentlich hoch, stellte für die Geschädigten aber dennoch einen erheblichen Verlust dar. Diesen federte der Beschuldigte mit einer Teilrückzahlung von CHF 20'000.00 leicht ab, die jedoch mit Vermögenswerten Dritter erfolgte. Auch in diesem Fall nutzte der Beschuldigte die sprachlich bedingte Unbeholfenheit der Geschädigten schamlos und bewusst aus. Der Kammer erscheinen 7 Monate Freiheitsstrafe angemessen, wovon 3.5 Monate asperiert werden. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 88.5 Monate Freiheitsstrafe. 28.11 STWEG Z.________ (Ziff. 1.2.5. AKS;