Deliktsbetrag CHF 220'000.00) Mit CHF 220'000.00 ist der Deliktsbetrag zwar geringer als bei den zuvor abgehandelten Sachverhalten, jedoch immer noch erheblich. P.________ erhielt Rückzahlungen in Höhe von CHF 120'000.00, sodass sich der Schaden «nur» auf CHF 100'000.00 beläuft. Diese Rückzahlung wurde jedoch von AV.________ und AW.________ geleistet, nicht vom Beschuldigten. Zum Vorgehen fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine neue Arbeitgeberin, die T.____ AG, sowie seine Geschäftspartner AV.________ und AW.________ sogleich hinterging und einen der wenigen Kunden der AG «ausnahm».