um eine enorme Summe. BG.________ war bereits seit vielen Jahren Treuhandkunde des Beschuldigte und die beiden waren enge Freunde (pag. 15 100 010, Z. 31 ff.). Der Vertrauensmissbrauch scheint in diesem Fall äusserst verwerflich. Angemessen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Mit Verweis auf die allgemeinen Ausführungen der Kammer zur Strafzumessung (E. 25 oben) wird der Asperationsfaktor auf ½ festgesetzt. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 28.4 P.________ (Ziff. 1.3.3.1. AKS; Deliktsbetrag CHF 220'000.00)