Der Beschuldigten leistete jedoch teilweise Rückzahlungen von CHF 290’014.90. Er erkannte, dass ihm E.________ aufgrund seiner sprachlichen und administrativen Schwächen ausgeliefert war und seine Arbeit nicht kontrolliert werden konnte. Dies offenbart eine erhebliche kriminelle Energie und ist verwerflich. Angemessen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Da die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung wesentlich geringer ist, muss ein