Die Fähigkeit zu rechtskonformem Verhalten war uneingeschränkt gegeben. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. 28.2 E.________ und Q.________ (Ziff. 1.2.3.2. AKS; Deliktsbetrag: CHF 585'901.25) Der Deliktsbetrag ist mit CHF 585'901.25 hoch. Der Beschuldigte brachte E.________ quasi um sein ganzes Geld (pag. 05 120 003, Z. 87 f.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt schwer. Der Beschuldigten leistete jedoch teilweise Rückzahlungen von CHF 290’014.90.