Der «Domino-Effekt», den die Verteidigung oberinstanzlich beschrieb, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es ist mitnichten so, dass der Beschuldigte sämtliche weiteren qualifizierten Veruntreuungen zur Deckung der vorausgehenden begangen hat, sondern auch (und vorwiegend) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und, um seine Unternehmen über Wasser zu halten. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Schlussstrich unter seine Verfehlungen zu ziehen, anstatt weitere Kunden zu schädigen. Die Fähigkeit zu rechtskonformem Verhalten war uneingeschränkt gegeben.