bedeutet (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. 3.2 Bst. b der Weisung). Beim Kollegialgericht mit vier Laienrichtern ist gemäss Weisung ab einem Deliktsbetrag über CHF 1 Mio. Anklage zu erheben, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren impliziert (Ziff. 3.1 Bst. c i.V.m. 3.3 Bst. b der Weisung). Zur Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer vorab allgemeingültig fest, dass die unrechtmässigen Verwendungen von Kundengeldern im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'138'893.00 nichts mit mangelnden Fähigkeiten des Beschuldigten oder ungenügender Kontrolle durch die Geschädigten zu tun haben. Entgegen der Ver-