Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 138 N 7) – bestimmt sich beim Tatbestand der Veruntreuung in erster Linie anhand des Deliktsbetrags. Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu erhalten, greift die Kammer auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zurück.