Die Ausführungen zur Tatschwere der einzelnen Delikte werden hingegen kurz gehalten. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 138 N 7) – bestimmt sich beim Tatbestand der Veruntreuung in erster Linie anhand des Deliktsbetrags.