87 27.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen C.________ herbeizuführen, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Beweggründe und Ziele lassen sich nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen und fallen nicht ins Gewicht. Dem Beschuldigten wäre rechtskonformes Verhalten ohne weiteres möglich gewesen. 27.3 Fazit zur Einsatzstrafe Mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 1 aStGB ist von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen.