26. Strafrahmen Sämtliche Straftaten werden mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe bildet aufgrund der abstrakten Strafdrohung die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1.1.3. AKS. Der Strafrahmen erstreckt sich somit bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist nicht möglich (Art. 40 aStGB).