O., N 502). Allgemeingültig kann sodann festgehalten werden, dass die Tatschwere der nachfolgend abgehandelten Einzeltaten – wo nicht abweichend vermerkt – grundsätzlich als leicht einzustufen ist. Davon ausgenommen sind die qualifizierten Veruntreuungen zum Nachteil von E.________, der V._____ AG bzw. W.____ GmbH sowie P.________ (E. 28.2 ff.). Die Tatschwere dieser Taten ist angesichts der Deliktsbeträge als noch leicht einzustufen.