86 Die Kammer sieht keinen bundesrechtskonformen Weg – und keinen Grund –, diese klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und Einheitsstrafen für Tatbestandsgruppen auszufällen. Von einem generellen Veruntreuungsvorsatz zu sprechen, wie es das WSG tat, ist nicht korrekt. Der Beschuldigte hat in jedem Einzelfall einen Entschluss zum Zweckentfremden von Kundengeldern gefasst. Dieser Umstand soll sich in der Strafe niederschlagen.